Tauchen verboten wenn nicht im "Gemeingebrauch" erwähnt? Abgesandt von mario-diver am 06.08.2008 - 08:04:
Guten Morgen!
Wie auch hier schon angesprochen, wehren sich in Berlin Taucher gegen ein ganzjähriges Tauchverbot in den Gewässern Schlachtensee und Krumme Lanke.
Gemeingebrauch für diese Gewässer:
Baden, Trinken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäß, Eissport und das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb.*Ende*
Bußgeld-/Verbotsvorschriften:
unbefugte Beseitigung/Veränderung der Uferlinie; unbefugte Einleitungen (bzw. hier besteht Anzeige-/Genehmigungspflicht)*Ende*
Die Behörde vertritt die Rechtsauffassung, dass Tauchen -weil nicht vom Gemeingebrauch erfasst- somit automatisch verboten sei, mit der Tauchverbotsverfügung sei dies lediglich klargestellt worden.
Frage 1:
Ist diese Rechtsauffassung zulässig? bzw. korrekt?
Nur weil etwas (was seit Jahren aber tolleriert wird) nicht explizit erlaubt ist, kann es doch nicht im Umkehrschluss automatisch verboten sein oder??? -Zumal n i c h t bußgeldbewehrt-
Frage 2:
Eine Gegenargumentation zugunsten des Tauchens vor Gericht bekäme ich wohl schon leidlich hin, bei der Klageform, was formal ja wichtig ist, hingegen bin ich unsicher.
Ist der Weg eher eine "Anfechtungsklage" gegen das Tauchverbot oder eher eine "Fest- stellungsklage", das Gericht feststellen zu lassen, dass die Behörde hier Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeitsgrundsätze verletzt haben könnte und somit die Verfügung als rechtswidrig zu erkennen sei.
Hoffe sehr auf sachdienlichen Rat
Antwort von boesewicht am 06.08.2008 - 11:20 zu 1 - ja - es kann etwas geduldet werden, aber diese Duldung kann auch entzogen werden - unser Problem in Bayern ... (wo es nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist es def. verboten)
zu 2 kann ich Dir nichts sagen, aber sei Froh, das bei euch noch einfach Einspruch erhoben werden kann - diese Möglichkeit wurde hier in Bayern ebenfalls schon geknickt - Einspruch nur möglich mit Kostenpflichtiger Klage (siehe neue Allgemeinverfügung Starnberger See)
Antwort von boesewicht am 06.08.2008 - 14:08 Hier mal ein Link bezüglich Bundesländer und deren Wasserrechte
Für die Wahl der Klage schau doch einmal die Definitionen an, wie sie in Wikipedia sind:
Feststellungsklage: Hier klicken Anfechtungsklage: Hier klicken (Nicht, dass jetzt Wikipedia der ultimative Rechtsberater wäre, aber die Richtung stimmt mal.)
Daraus wird ersichtlich, dass die Anfechtungsklage der richtige Weg für Dich wäre. Wenn Du das aber ernsthaft in Erwägung ziehen solltest (Hut ab), dann suche Dir doch einen in Verwaltungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt.
Wenn Du das nicht tust und wegen Stümperhaftigkeit vor Gericht scheiterst, wird das nur als eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage gewertet!
Zu 1: Natürlich ist es rechtens, eine gewisse Situation zu dulden und es sich später anders zu überlegen.
Gruß - Martin.
Antwort von lakotadiver am 07.08.2008 - 06:40 Der Link ist nicht mehr aktuell glaube ich.
In Brandenburg ist ein neues Wassergesetz in Kraft. In diesem gehöört Tauchen zum Allgemeingebrauch.
Antwort von mario-diver am 07.08.2008 - 09:26 Ich danke euch für die Hinweise!
Lakota hat übrigens Recht, seit April ist in Brandenburg das Gerätetauchen im Gemeingebrauch durch "Einfügen" nach Baden aufgenommen.
Eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung allein zu wagen, hat sich gerade gestern vmtl. erübrigt, ein taucherisch hier betroffener Rechtsanwalt unterstützt ggf. Sammelklagen und unser Landestauchverband hat sich eingeschaltet. Also mangelt es nicht mehr an Kompetenz.
Meine Vorlesungserinnerungen aus dem Studium in Verwaltungs-/Staats- und Verfassungsrecht sind zugegebenermaßen nach 20 Jahren stark verblasst, daher auch die Anfrage hier...
Neben der Aufhebung des totalen Tauchverbotes wäre natürlich auch hier Gerätetauchen in den Gemeingebrauch aufzunehmen das "i-Tüpfelchen", jedoch wohl ein langer Weg, wir werden sehen....
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